Für das Teilen von Kinderfotos Kindes in sozialen Medien ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Denn die weltweite Veröffentlichung eines Fotos ist von erheblicher Bedeutung für das Kind, weshalb beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (Az:1 UF 74/21).

Zum Sachverhalt

Parteien des Rechtsstreits waren getrenntlebende Eheleute mit gemeinsamem Sorgerecht für ihre Kinder.

Die neue Lebensgefährtin des Kindsvaters hat Fotos der Kinder zu Werbezwecken für ihr Friseursalon in sozialen Medien (Facebook u. Instagram) eingestellt.

Während der Vater der Kinder der Nutzung zugestimmt hat, hatte die Mutter davon keine Kenntnis. Als sie jedoch davon Kenntnis erlangte, forderte sie schriftlich das Entfernen der Fotos, zunächst beim Kindsvater und dann bei der neuen Lebensgefährtin des Vaters. Da die Lebensgefährtin dem jedoch nicht nachkam, ging die Mutter der Kinder gerichtlich gegen die Bildnutzung vor. 


Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf gab der Mutter Recht. 

„Die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.“

Das Einwilligungserfordernis für die Fotonutzung ergibt sich sowohl aus dem Recht am eigenen Bild des Kindes gemäß § 22 KUG als auch aus dem Datenschutzrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. 

Denn ein Foto ist von erheblicher Bedeutung für das Wohl das Kind, so die Richter. Deshalb müssten beide Sorgeberechtigten zustimmen. Sorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter. So soll das Kindeswohl gewährleistet werden. Im Zweifel, also wenn ein Elternteil gegen eine Verarbeitung des Fotos im Sinne einer Veröffentlichung ist, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.

 

Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien von Bedeutung für das Kind

Nach Auffassung der Richter, hat die Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit eine große Tragweite mit schwer abzuändernden Auswirkungen. Denn der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt und die Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar.

Auch eine verlässliche Löschung der Bilder ist auf Plattformen wie Facebook oder Instagram de facto nicht möglich. Zum Schutz des Kindes ist deshalb ist deshalb das Einverständnis beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.


Zustimmung des Kindes genügt regelmäßig nicht

Hierbei hoben die Richter hervor, dass auch das Einverständnis des Kindes eine fehlende Einwilligung eines Elternteils nicht aufwiegen kann.

Ein Kind kann die Tragweite einer Veröffentlichung eines Bildes, wo es drauf zu erkennen ist, unter keinen Umständen erkennen. Trotzdem steht ihm oder ihr das Recht am eigenen Bild zu. Deshalb ist es wichtig, dass die Sorgeberechtigten im Sinne des Kindes agieren und verantwortungsbewusst mit den Aufnahmen umgehen. 

Dies gilt im Übrigen auch zum Beispiel bei Schulfotos, es reicht nun nicht mehr aus der Unterschrift eines Sorgeberechtigten einzuholen. Vielmehr müssen beide Elternteile unterzeichnen.

Bis zu einem Alter von einschließlich 13 Jahren reicht das Einverständnis der Eltern aus. Ab dem 14. Geburtstag ist es empfehlenswert, zusätzlich zur Einwilligung der Eltern das Einverständnis des Minderjährigen einzuholen. In diesem Alter wird eine ausreichende geistige Kompetenz zuerkannt, um die Tragweite der Veröffentlichung eines Fotos zu erkennen und mit den Sorgeberechtigten zusammen die richtige Entscheidung zu treffen (vgl. LG Bielefeld, 18.09.2007 Az: 6 O360/07).


Bildrechte der Kinder gelten auch in sozialen Medien

Wenn ein Elternteil also ein Bild des Kindes teilt oder zulässt, dass es (z.B. vom neuen Lebenspartner) veröffentlicht wird, obwohl das andere Elternteil dies ablehnt, ist die Veröffentlichung rechtswidrig. Folge: Das Bild muss aus dem Internet entfernt werden. 

 Wichtig ist, immer den Rahmen zu klären in dem das Foto verwendet werden darf. Alles was über den vereinbarten Verwendungszweck hinaus geht, ist nicht mehr rechtens. Dies gilt sowohl für den gewerblichen wie auch für den privaten Kontext.

  

Empfehlung: Klärung schaffen über Nutzung von Kinderfotos

Das Posten von Alltagsfotos auf Facebook oder Instagram, auf denen auch Kinder abgebildet sind, sind inzwischen Normalität. Aber auch die Kinder haben Rechte, die zu berücksichtigen sind. 

So sollte zunächst grundsätzlich überdacht werden, ob man Fotos, auf denen die Kinder erkennbar sind, überhaupt in sozialen Medien teilt.

Wichtig ist, dass die Eltern sich über den Rahmen der Veröffentlichung einig sind. Das hat das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf noch einmal bestätigt. Um also unnötige familiäre Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diesen Aspekt vorher gemeinsam abzusprechen. 


Ihr Team von rechtswal