Wie, nur wie gestalte ich den Cookie-Banner rechtssicher? Diese Frage stellen sich alle Webseitenbetreiber.

Klar ist, dass die „alten“ Cookie-Banner mit der Formulierung:

"Mit der weiteren Nutzung der Webseite stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu."

rechtswidrig sind. Das ist eigentlich spätestens seit dem Cookie-Urteil des BGH geklärt, war nun aber auch noch mal Ergebnis eines Beschlusses des Landgerichts Köln (Beschluss vom 13.04.2021, Az: 31 O 36/21).


Sachverhalt

Ein nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigter Verband hat einen Unterlassungsanspruch gegen einen Webseitenbetreiber geltend gemacht. Das LG Köln hat hierauf eine einstweilige Verfügung erlassen und damit dem Webseitenbetreiber untersagt, folgenden Datenschutzhinweis zu seinen Cookies zu verwenden:


"Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung"


Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Gerichts ist die Formulierung nicht mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB vereinbar.

In den Entscheidungsgründen heißt es:



"Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG.

Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines vor eingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52).

Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll (so auch Haberer, MMR 2020, 810 (813))."


Für Juristen die Anspruchsgrundlage aus dem Beschluss: Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG in Verbindung mit  §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 15 Abs. 3 TMG. Der Antragsteller ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktiv legitimiert (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 17).


Den Streitwert hat das Gericht auf - erfreulich übersichtliche  - 2.500,- EUR festgesetzt.


Praxistipp:

Nun, der Praxishinweis an die Webseitenbetreiber ist wohl eindeutig: Bitte prüfen Sie umgehend Ihre Cookie-Banner und passen Sie diese entsprechend an. Wir wissen, dass dies ein ultra-nerviges Thema ist. Aber mittlerweile existieren sehr gute Tools am Markt, mit denen sich die rechtssichere Gestaltung von Cookie-Banner relativ einfach realisieren lässt.


Ihr Team von rechtswal