Bleibt das Bild einer ehemaligen Beschäftigten weiterhin auf der Webseite des Arbeitgebers (versehentlich) abrufbar, liegt darin Verletzung des Datenschutzrechts und des Persönlichkeitsrechts.

Das rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 € für die ehemalige Beschäftigte, so das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urt. v. 14.09.2020, Az: 2 Sa 358/20). Den von der Klägerin geforderten Betrag von 1.000,00 € lehnten das Gericht jedoch ab. 


Verletzung des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts

Der Sachverhalt verdeutlich, wie das Datenschutzrecht im Falle der (ungewollten) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Risiko werden kann. 

Die Klägerin war bei der Beklagten als Professorin angestellt. Im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wurde das Profil der Klägerin mit einem Bild von ihr als PDF auf der Homepage des Arbeitgebers verlinkt. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses wurde auf der Homepage der Link zum Profil gelöscht, ebenso im betriebsinternen Intranet.

Allerdings wurde übersehen, dass das PDF mit dem Foto noch auf dem Server lag und im Internet zugänglich war. Die Klägerin entdeckte dies, als sie ihren Namen googelte. Die Beklagte kam dem daraufhin geäußerten Wunsch der Klägerin auf Löschung des Profils unverzüglich nach. 


Rüge von Datenschutzbehörde

Dennoch meldete die Klägerin die Datenschutzverletzung auch bei der Datenschutzbeauftragten des Landes an, woraufhin die Beklagte eine Rüge wegen der übersehenen PDF erhielt. 

Mit der Klage forderte die Klägerin die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 €. Hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten könne, nach ihrer Auffassung, die besondere Kostenvorschrift für arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 12a ArbGG) wegen der Unabdingbarkeit von Art. 82 DSGVO als europäische Verordnung nicht angewendet werden. 

Zudem sei ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten zu zahlen.


300,00 €  ausreichend für versehentlich nicht gelöschtes Mitarbeiterfoto

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 300,00 € nach Art. 82 DSGVO zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein, da sie einen Betrag von insgesamt 1.000,00 € forderte.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowohl des Beseitigungs- als auch des Schmerzensgeldanspruches von der Beklagten erstattet werden müssten. Es handele sich um die durch den Datenschutzverstoß entstandene Kosten.

Aber auch das LAG Köln entschied in der 2. Instanz, dass der Klägerin kein weiterer Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu steht. 

Bei der Bemessung des SChmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht folgende Kriterien: 

a) Die Aufrufbarkeit des PDF erfolgte nur versehentlich weshalb der Verschuldensgrad sehr gering ist, so dass LAG.

b) Auch die Intensität der Rechtsverletzung wird als marginal eingeordnet, da die veröffentlichen Tatsachen über die Klägerin inhaltlich richtig waren, ein Reputationsschaden nicht zu erwarten ist und aufgrund der nachrangigen Google-Position davon ausgegangen werden kann, dass es nur wenigen Personen gelesen worden ist. 

c) Auch der von der Klägerin behauptete Reputationsschaden, erscheint fernliegend, so die Richter. Sie beachtet dabei nicht, dass es auch eine große Anzahl von Personen gibt, die die Beklagte schätzen und dadurch die Klägerin somit an einer positiven Bewertung der Beklagten mittelbar teilhaben lassen. Auch wirtschaftliches Interesse an einer Nutzung des PDFs durch die Beklagte schon nicht gegeben, da ein hypothetischer "Verkaufswert" nicht feststellbar ist.

d) Eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes war auch nicht angezeigt, um zukünftige Verstöße zu vermeiden. Bereits das vorliegende Verfahren sowie die Rüge durch die Landesdatenschutzbeauftragte sind geeignet, bei der Beklagten den auch vom Schadensersatz erwünschten erzieherischen Effekt zu erzielen.


Fazit

1.    Erfreulich ist, dass das Gericht der hohen Schmerzensgeldforderung der Klägerin von 1.0000 € eine klare Absage erteilt. Zweifelsohne stellt die Abrufbarkeit des Bildes der Mitarbeiterin nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Datenschutzrechtsverletzung dar. Dennoch dürften 300 € unter normalen Umständen ausreichend sein.

Andere Gerichte gewähren Schmerzensgeldansprüche bei Datenschutzverletzungen überhaupt nur bei schweren Schäden.

Nach dem LG Landshut und dem LG Hamburg begründet allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solches keinen Schadensersatzanspruch für betroffene Person. Vielmehr muss die Verletzungshandlung in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020, Az: 51 O 513/2; Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 -324 S 9/19- juris).

2.     Weiterhin wird klargestellt, dass die besondere Kostenregelung in arbeitsrechtlichen Verfahren (§ § 12a ArbGG) auch bei Datenschutzverstößen anwendbar ist. Das bedeutet: Beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten.  Vorliegend hat die Klägerin also Schadensersatz erhalten, muss aber ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen.


Ihr Team von rechtswal