Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rückkehr seiner Beschäftigten aus dem Homeoffice anzuordnen, so das Landesarbeitsgerichts München (LAG München, Urt. vom 26.08.2021, Az.: Az. 3 SaGa 13/21, rechtskräftig).

Sofern nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig die Wohnung des Arbeitnehmers als Arbeitsort vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort auch per Weisung neu bestimmen. Ein Anspruch auf Homeoffice ergibt sich nicht aus der Corona-Arbeitsschutzvorschrift. Diese rechtskräftige Entscheidung dürfte viele Arbeitgeber beruhigen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Grafiker - wie fast alle seiner Kollegen auch - seit Dezember 2020 im Homeoffice gearbeitet hatte. Als sein Chef im Februar 2021 ihm gegenüber angeordnet hat, die Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen, lehnte er dies ab. Mit der Klage wollte der Arbeitnehmer nun erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und dies nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.


Arbeitgeber hat Weisungsrecht 

Das Landesarbeitsgericht München hat die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt und damit die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. 

Ein Anspruch des klagenden Grafikers auf Arbeiten im Homeoffice bestehe nicht. Denn weder im Arbeitsvertrag noch in anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hätten die Parteien die Wohnung des Klägers als Arbeitsort festgelegt. Auch aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO) ergebe sich kein subjektives (Forderungs-)Recht des Arbeitnehmers, von zu Hause aus arbeiten zu können. 

Vielmehr bestätigte das Gericht, dass die Konkretisierung der Arbeitspflicht Sache des Arbeitgebers sei. Dieser durfte daher unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen und als diesen nicht mehr das Homeoffice, sondern wieder das Büro festlegen. 

Vorliegend ist die Weisung unter billigendem Ermessen erfolgt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Auch die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Arbeit mit Covid-19 anzustecken stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen, so das Gericht. 


Ihr Team von rechtswal