Das Arbeitsgericht Münster hat einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zugesprochen (ArbG Münster, Urteil vom 25. März 2021, Az: 3 Ca 391/20).

Die Arbeitgeberin hatte ein Foto der Arbeitnehmerin veröffentlicht, bei dem die ethnische Herkunft und die Hautfarbe der Arbeitnehmerin im Vordergrund standen. Einer solchen Veröffentlichung hat die Arbeitnehmerin nicht zugestimmt.

Da es sich um einen im deutschen Recht beachtlichen Schmerzensgeldbetrag handelt, wollen wir einen Blick an das Urteil werfen, um herauszufinden, wie das Gericht diesen Betrag begründet hat. Die Klägerin forderte die Zahlung eines Schmerzenzgelds auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Kunsturhebergesetzes (KUG).


In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:


Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 5000€. Der Anspruch ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG.

Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG eingehalten ist. Geschieht die Diskriminierung im Arbeitsverhältnis, wird die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ersetzt durch die Sechsmonatsfrist des § 37 TVL, vgl Bepler u.a., TvöD, § 37 Rn. 32. Die Frist des § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz hat die Klägerin eingehalten.

Die Beklagte hat unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin. Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität.

Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.

Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen.

Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13 , juris. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist.
Die Kammer hat ein Gehalt für ausreichend erachtet.


Den Volltext des Urteils finden Sie hier:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_muenster/j2021/3_Ca_391_20_Urteil_20210325.html

Fazit


Einmal mehr ist den Unternehmern zu raten, die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos unbedingt schriftlich erteilen zu lassen und (!) sicherzustellen, dass die Bilder nur in dem darin genannten Umfange verwendet wird.


Ihr Team von rechtswal