Eine datenschutzkonforme Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die rechtssichere Nutzung von Fotos oder Video von Mitarbeiter:innen für den Arbeitgeber.
Dies galt schon vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Aber mit Wirksamwerden der DSGVO und den damit einhergehenden Datenschutzschulungen und Belehrungen kennen die Beschäftigten ihre Rechte und machen diese regelmäßig geltend - spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Nutzung von Bildern ohne Zustimmung der Mitarbeiter:innen stellt ganz klar eine Datenschutzverletzung dar. Die Folgen für den Arbeitgeber davon können zum einen Schadensersatzforderungen vom betreffenden Mitarbeiter und zusätzlich Bußgelder durch die Datenschutzbehörde sein. Hierzu sind bereits mehrere Urteile ergangen.
Umso wichtiger ist es daher für Unternehmen, rechtlich abgesichert zu sein. Mit unserer Einwilligung zur Nutzung von Fotos und Videos von Mitarbeiter:innen erhalten Sie die perfekte und sofort einsetzbare Vorlage für Ihr Unternehmen.
Konkludente Einwilligung nicht ausreichend
Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst darüber entscheiden, ob er sich fotografiert lässt und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Dieses sogenannte Recht am eigenen Bild ergibt sich aus § 22 KUG.
Die Verwendung von Personenaufnahmen setzt daher die vorherige freiwillige Einwilligung der abgebildeten Person voraus.
Hierfür reicht eine konkludente Einwilligungserklärung nicht aus.
Selbst wenn die Mitarbeiter:innen wissentlich und freiwillig bei den Fotoaufnahmen mitmachen und auch Kenntnis von der werbemäßigen Nutzung ihrer Aufnahmen haben, so ist eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers für die Veröffentlichung der Fotos und Videos durch den Arbeitgeber zwingend erforderlich. Im Zweifel muss der Arbeitgeber beweisen können, dass der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin einverstanden war.
Foto-Einwilligung des Mitarbeiters muss freiwillig sein
Die Einwilligung muss konkret regeln, für welchen Zweck und in welchem Umfange die Aufnahmen verwendet werden sollen, damit die Mitarbeiter:innen auch genau wissen, worin sie einwilligen.
Es ist als in Erklärung konkret anzugeben, wo und wie die Aufnahmen eingesetzt werden sollen, beispielsweise
- nur auf der Internetseite des Unternehmens selbst oder auch auf anderen Webseiten
- oder ausschließlich in einem Unternehmensflyer oder
- auch in sozialen Netzwerken .
Zudem muss die Zustimmung freiwillig erfolgen, worauf der Mitarbeiter im Erklärungstext auch ausdrücklich hinzuweisen ist. Als Unternehmen gilt es darauf zu achten, keinen Druck auszuüben. Anderenfalls ist die Einwilligung sonst unwirksam. Stimmt der Mitarbeiter nicht zu, mag das unerfreulich sein, ist aber von Ihnen als Unternehmer zu akzeptieren.
Um die Persönlichkeitsrechte der abgelichteten Person zu wahren, darf die ethnische Herkunft und Hautfarbe nur dann den Vordergrund gestellt werden, wenn die explizite Einwilligung dafür eingeholt wurde. Bei fehlendem Einverständnis kann es zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld im vierstelligen Bereich kommen.
Was für Fotos gilt, gilt auch natürlich auch für die Erstellung und Verwendung von Videoaufnahmen von Arbeitnehmer:innen. Auch für diese muss eine Einwilligung aller abgefilmten Personen in einem Werk vorliegen.
Bilder von Minderjährigen
Werden Schülerpraktikant:innen oder Azubis abgebildet, ist es nicht selten der Fall, dass diese noch minderjährig sind. Zulässig ist die Veröffentlichung der Aufnahmen nur, wenn eine Einwilligung durch diesen und dessen gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern- vorliegt.
Widerruf der Foto-Einwilligung
Der Mitarbeiter hat durch das Datenschutzrecht (Art. 7 DSGVO) das Recht, die erteilte Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Damit ist insbesondere im Falle der Kündigung zu rechnen. Dieser Umstand sollte daher bei der Erstellung von Druckmedien bedacht werden. Während sich ein Bild auf der Webseite schnell löschen lässt, ist dies bei gedruckten Broschüren oder Flyern problematisch.
HINWEIS: Die Einwilligung der Arbeitnehmer:innen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Sofern Sie als Unternehmer oder der Betriebsrat dies wünschen, ist dies entsprechend in der Einwilligungserklärung konkret zu regeln.
Widerruft die beschäftigte Person die Einwilligung, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Fotos zu löschen oder durch Verpixelung unkenntlich zu machen. Ein Widerruf durch den Beschäftigten mündlich oder auch per E-Mail erfolgen.
Erfolgt ein Widerruf und wird das Bildnis des Mitarbeiters dennoch weiterhin verwendet, so stellt dies eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und gleichzeitig eine Datenschutzverletzung dar. Denn Fotos sind gemäß Art. 4 Nr. 14 DSGVO als „Gesichtsbilder“ biometrische und damit personenbezogenen Daten. Mit dem Widerruf der Einwilligung ist der nötige Rechtsgrund des Unternehmens für die Verwendung der Aufnahme des (ehemaligen) Mitarbeiters weggefallen, Art. 6 DSGVO.
Daraus steht dem Mitarbeiter grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu, dessen Höhe von der Schwere der Rechtsverletzung abhängt, so das Landesarbeitsgericht in Köln in seiner Entscheidung aus 2020. Die Beträge, die die Gerichten den Beschäftigten in derartigen Verfahren bisher zugesprochen haben reichen von EUR 300 bis hin zu EUR 5.000.
Müssen alle Bilder gelöscht werden?
Nein. Ein Löschanspruch nur für direkte Bilder wie ein Portrait des Mitarbeiters. Handelt es sich um illustrierende Bildnisse, so kann nur unter Angabe von Gründen die Einwilligung widerrufen werden.
Gleiches gilt für Gruppenbilder. Bei diesen und bereits bestehenden Druckwerken oder PDF.-Dokumenten kann regelmäßig dies jedoch nicht oder lediglich die Unkenntlichmachung verlangt werden.
Download: Muster-Einwilligung für Mitarbeiterfotos
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Die Vorlage ist
✓ sofort einsetzbar
✓ DSGVO-konform
✓ bei Bedarf individuell anpassbar.
Zusätzlich zu der Vorlage erhalten Sie Anwendungshinweise, in denen Sie erfahren, worauf als Arbeitgeber zu achten ist und wie Sie das Einverständnis wirksam in Ihre Unternehmensprozesse einbinden.
Hier geht´s zum Download der Einwilligungserklärung für Mitarbeiteraufnahmen
Ihr Team von rechtswal