Wie weit geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft und Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten nach § 15 DSGVO? Muss der Arbeitnehmer alle E-Mails des Arbeitnehmers herausgeben?
Diese für Unternehmer wichtige Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zu beantworten (BAG Urteil vom 27.04.2021, Az: 2 AZR 342/20).
Umfang des Rechts auf Erteilung einer „Datenkopie“
Macht ein ehemaliger Beschäftigter seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (auch) in Bezug auf die E-Mail-Kommunikation geltend, so muss er konkretisieren, auf welche E-Mails er sich genau bezieht.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er u.a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Entscheidung des Gerichts
Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.
Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden.
Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung i.S.v. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.
Unser Fazit
Macht also ein ehemaliger Beschäftigter seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend und fordert die Herausgabe einer Kopie der „E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn“, so er konkretisieren angeben, auf welche E-Mails er sich genau bezieht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichteten einer pauschalen und unbestimmten Forderung der Herausgabe „der gesamten E-Mail-Korrespondenz“ nachzukommen.
Leider hat Gericht die Frage offengelassen, ob generell das Recht auf Überlassung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfasst.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/21 des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Ihr Team von rechtswal