Das AG Hamburg-Bergedorf hat entschieden, dass ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist, der über die bloße Rechtsverletzung als solche hinausgeht.
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Wie weit geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft und Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten nach § 15 DSGVO? Diese für Unternehmer wichtige Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zu beantworten (BAG Urteil vom 27.04.2021, Az: 2 AZR 342/20).
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Bleibt das Bild einer ehemaligen Beschäftigten weiterhin über die Webseite des Arbeitgebers im Internet (versehentlich) abrufbar, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 17 DSGVO und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 € für die ehemalige Beschäftigte, so das LAG Köln.
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Das Arbeitsgericht Münster hat einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zugesprochen (ArbG Münster, Urteil vom 25. März 2021, Az: 3 Ca 391/20). Die Arbeitgeberin hatte ein Foto der Arbeitnehmerin veröffentlicht, bei dem die ethnische Herkunft und die Hautfarbe der Arbeitnehmerin im Vordergrund standen. Die Arbeitnehmerin hatte einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt.
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Was genau regelt eine Geheimhaltungsvereinbarung bzw. ein Non-Disclosure Agreement? Und was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten? Das erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
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Eine datenschutzkonforme Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die rechtssichere Nutzung von Fotos oder Video von Mitarbeiter:innen für den Arbeitgeber.
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Für das Teilen von Kinderfotos Kindes in sozialen Medien ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Denn die weltweite Veröffentlichung eines Fotos ist von erheblicher Bedeutung für das Kind, weshalb beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen.
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rückkehr seiner Beschäftigten aus dem Homeoffice anzuordnen, sofern nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig die Wohnung des Arbeitnehmers als Arbeitsort vereinbart worden ist.
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Der bloße Kontrollverlust über die eigene E-Mail-Adresse begründet keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Aber was genau sind die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch? Erfahren Sie hier, wie OLG München hierzu entschieden hat.
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