Landespressegesetz - LPrG M-V
Vom 6. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 541;
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2250-1)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Freiheit der Presse
§ 2 - Zulassungsfreiheit
§ 3 - Öffentliche Aufgabe der Presse
§ 4 - Informationsrecht der Presse
§ 5 - Sorgfaltspflicht der Presse
§ 6 - Druckwerke
§ 7 - Impressum
§ 8 - Persönliche Anforderungen an den
verantwortlichen Redakteur
§ 9 - Kennzeichnung entgeltlicher
Veröffentlichungen
§ 10 - Gegendarstellungsanspruch
§ 11 - Ablieferungspflicht der Verleger und
Drucker
§ 12 - Anordnung der Beschlagnahme
§ 13 - Voraussetzungen der Beschlagnahme
§ 14 - Umfang der Beschlagnahme
§ 15 - Verbreitungsverbot für beschlagnahmte
Druckwerke
§ 16 - Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung
§ 17 - Entschädigung für fehlerhafte
Beschlagnahme
§ 18 - Beschlagnahme zur Beweissicherung
§ 18a - Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Presse
§ 19 - Strafrechtliche Verantwortung
§ 20 - Strafbare Verletzung der Presseordnung
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten
§ 22 - Verjährung
§ 23 - Schlußbestimmungen
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1 Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den
Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen
durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die
Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit
Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete
Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2 Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der
Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des
Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung.
§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe,
indem sie insbesondere in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, auf andere
Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.
§ 4 Informationsrecht der Presse
(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein
Recht auf Auskunft.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, den
Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden
Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung von
schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen zu Lasten Dritter vereitelt,
erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
2.
ein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
3.
Vorschriften über die Geheimhaltung oder den
Datenschutz entgegenstehen,
4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte
an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein
bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.
(5) Der Verleger einer Zeitung oder
Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche
Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet
werden.
§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt
und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt
freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten ( § 19
Abs. 2 ), bleibt unberührt. Darüber hinaus trägt die Presse im Rahmen
ihrer Berichterstattung besondere Verantwortung für die Privatsphäre der
Betroffenen.
§ 6 Druckwerke
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind
alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung
geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung
bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und
ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die
vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen,
Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in
Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von
einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne
Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über
Druckwerke unterliegen nicht
1.
amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich
amtliche Mitteilungen enthalten,
2.
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des
häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare,
Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und
Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen,
Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im
Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
§ 7 Impressum
(1) Auf jedem im Lande Mecklenburg-Vorpommern
erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und
des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers
genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner
der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind
mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1
geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu
machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne
verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen;
für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur
entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die
regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im
Impressum auch den für den übernommen Teil verantwortlichen Redakteur und den
Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer
Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen
im Impressum auch den Verleger und Titel der Hauptzeitung angeben.
(4) Der Verleger eines periodischen
Druckwerkes muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offenlegen, wer an
der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei
Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen
periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Hierfür
ist die Wiedergabe der im Handelsregister eingetragenen
Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
§ 8 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur
tätig sein und beschäftigt werden, wer
1.
innerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union seinen ständigen Aufenthalt hat,
2.
die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die
Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche
Entscheidung verloren hat,
3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden
kann.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3
gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben
werden.
§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger eines periodischen
Druckwerkes für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich
versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort
"Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und
Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
§ 10 Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der
Verleger eines periodischen Druckwerkes sind verpflichtet, eine
Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine
in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung
erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerkes, in denen die
Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer
Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach
nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des
beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich
auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den
Abdruck nur verlangen, wenn er die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung dem verantwortlichen Redakteur
oder Verleger zuleitet.
(3) Die Gegendarstellung muß in der nach
Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen
Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerkes und mit gleicher Schrift wie der
beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der
Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer
äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung
darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen.
(4) Für die Durchsetzung des
Gegendarstellungsanspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag
des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur
und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder
beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände)
und der Gerichte.
§ 11 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker
(1) Von jedem Druckwerk, das in
Mecklenburg-Vorpommern verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein
Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die von der Kultusministerin
zu benennenden Stellen abzuliefern (Pflichtexemplare). Satz 1 gilt
entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk
keinen Verleger hat.
(2) Die von der Kultusministerin zu
benennenden Stellen können auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten,
an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein
öffentliches Interesse besteht.
(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht
höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage
mindestens 200 Deutsche Mark, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von
Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die
aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine
Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen
Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche
Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.
(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur,
wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung der Pflichtexemplare
schriftlich bei den jeweils von der Kultusministerin zu benennenden Stellen
geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des
Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht,
wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß
aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
(6) Die zur Ausführung der Absätze 1, 2 und 4
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Kultusministerin.
§ 12 Anordnung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme kann nur der Richter
anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Polizei und
andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur aufgrund einer solchen Anordnung
beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden
Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
§ 13 Voraussetzungen der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerkes darf
nur angeordnet werden, wenn
1.
seine Herstellung oder Verbreitung als
Friedensverrat ( §§ 80 , 80 a ), Hochverrat ( §§ 81 , 82 , 83 ),
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates ( §§ 86 bis 90b ),
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit ( §§ 94 bis 97 a , 100
a ), als Beleidigung ( §§ 185 und 187 a , 189 ) oder nach § 30 ,
§ 103 , § 184 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist und im
Falle des § 184 des Strafgesetzbuches sein Inhalt auch das Schamgefühl
offensichtlich grob verletzt,
2.
dringende Gründe für die Annahme vorliegen,
daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten ( § 74 b
Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) werden wird und
3.
in den Fällen, in denen dies zur
Strafverfolgung erforderlich ist, der Strafantrag oder die Ermächtigung
vorliegen.
(2) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet
werden, wenn
1.
der mit ihr verfolgte und erreichbare
Rechtsschutz deutlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme
gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das
Druckwerk oder
2.
ohne weiteres ersichtlich ist, daß die
nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der
Sache stehen.
§ 14 Umfang der Beschlagnahme
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nur die zur
Verteilung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch
weiter beschränkt werden. Sie kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder
entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende
Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden. Trennbare Teile, die nichts
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
(2) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet
werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des
Druckwerkes von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich
ausschließt.
§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die
Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederabdruck des die
Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerkes verboten.
§ 16 Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung
(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben,
wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige
Einziehung beantragt ist.
(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete
Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher
Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht
beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann einmal
wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage
erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die
Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt.
Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Der
Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.
§ 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme
(1) War die Beschlagnahme unzulässig oder
erweist sich ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die
Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung
in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung
fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. 1 aufzuheben war.
(2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht
werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren
noch im Einziehungsverfahren ( §§ 440 , 441 Abs. 1 bis 3 der
Strafprozeßordnung ) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten
( § 74 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) worden ist.
(3) Die Entschädigung wird für den durch die
Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig
ist das Land.
(4) Der Antrag nach Absatz l ist binnen drei
Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei
der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die
Entscheidung ergangen ist. Über den Antrag entscheidet der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten. Gegen diesen Bescheid ist binnen einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das
Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig.
§ 18 Beschlagnahme zur Beweissicherung
Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines
Druckwerkes zur Sicherung des Beweises finden die §§ 12 bis 17 keine
Anwendung.
§ 18a Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Presse
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der
Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken
verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese
personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis).
Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu
verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
fort. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder
literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 24
und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes . Artikel 82 der
Verordnung (EU) 2016/679 und § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit
der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des
Datengeheimnisses nach Satz 1 oder durch unzureichende technische oder
organisatorische Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.
§ 19 Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare
Handlungen, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach
den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand
einer mit Strafe bedrohten Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er
nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer
strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft
1.
bei periodischen Druckwerken der
verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine
Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten und
die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
2.
bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn
er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung
des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.
§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
1.
als Verleger eine Person zum verantwortlichen
Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 8 entspricht,
2.
als verantwortlicher Redakteur zeichnet,
obwohl er die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt,
3.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger -
beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk
strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 7 )
zuwiderhandelt.
§ 21* Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger -
beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das
Impressum ( § 7 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke
verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
2.
als Verleger oder als Verantwortlicher für den
Anzeigenteil eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich
macht oder kenntlich machen läßt ( § 9 ),
3.
gegen die Verpflichtung aus § 10
Abs. 3 Satz 3 verstößt,
4.
gegen die Verpflichtungen aus § 11
Abs. 1 oder die aufgrund des § 11 Abs. 6 erlassenen
Rechtsvorschriften, sofern auf § 21 dieses Gesetzes verwiesen ist,
verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig
einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den
Kreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als
Ordnungsbehörde. Sie entscheiden auch über die Abänderung und Aufhebung eines
rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides ( § 66
Abs. 2 dieses Gesetzes).
(5) Den Verwaltungsbehörden werden die
Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsicht wird vom
Innenminister ausgeübt.
*
§ 21
Abs. 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. November 2001.
§ 22* Verjährung
(1) Die Verfolgung von strafbaren Handlungen,
1.
die durch die Veröffentlichung oder
Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2.
die in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht
sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei
Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , 130 ,
§ 131 sowie § 184 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gelten die
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der
Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes. Wird das Druckwerk in Teilen
veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung
erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder
Auflagen.
* § 22
geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. März 2002.
§ 23 Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 6. Juni 1993