Eine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch den Arbeitgeber zum Beispiel auf der Firmenwebsite oder auf Werbemitteln wie Flyern und Plakaten ist vom Gesetz her nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dazu vorher seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.

Das entschied das Arbeitsgericht Schwerin bereits mit Urteil vom 26.06.2015 (ArbG Schwerin, 26.06 2015, AZ: 3Ca. 1362/14), also noch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018.

Seither ist laut DSGVO eine ausdrückliche Einwilligung vor der Veröffentlichung von Personenfotos prinzipiell erforderlich. 

Bei Zuwiderhandeln ist der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet. Eine mündliche oder konkludente (stillschweigend durch Handeln) erteilte Einwilligung reichen nicht aus.


Nutzung von Mitarbeiterfotos nur mit schriftlicher Einwilligung

Vorausgegangen war dem Urteil durch das Arbeitsgericht Schwerin ein Rechtsstreit um Geldentschädigung wegen der Verwendung von Fotos der Klägerin, einer früheren Mitarbeiterin, durch die Beklagte zu Werbezwecken.

Die Beklagte betrieb eine gastronomische Einrichtung in Nordwestmecklenburg und beschäftigte dort die Klägerin über mehrere Jahre als Servicekraft. Während dieser Zeit trat die Beklagte als Werbepartnerin bei regionalen Events in Erscheinung und nutzte dazu ohne schriftliche Zustimmung bei einem Fotoshooting entstandene Werbeaufnahmen mit der Klägerin.

Die Klägerin hat jedoch nach Absprache und im Wissen um die geplante werbliche Nutzung der Bilder an einem extra angesetzten halbtätigen Foto-Shooting teilgenommen und die Bilder danach auch "abgenommen". Diese Fotos erschienen sowohl in von der Beklagten geschalteten Anzeigen, auf Werbemitteln im Umfeld der Events sowie in Zeitschriften und im Internet.


Mitarbeiterin fordert Schadensersatz von mindestens 3.000 Euro

In 2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristgerecht mit Ablauf des 31. Juli 2018.  Mit der Kündigung verpflichtete er sich, zukünftig keine Werbung mehr mit den Fotos der Mitarbeiterin zu veröffentlichen.

Für die Zeit des noch laufenden Arbeitsverhältnisses davor sei „die Verhältnismäßgkeit zu prüfen“. Die Werbung wurde in der Folgezeit entfernt und die Plakate mit dem Bildnis der Mitarbeiterin abgehängt.

Allerdings war auf einer regionalen Plattform im Internet das Foto mit der Klägerin auf einem Werbefoto noch bis Ende 2014 zu sehen.

Die in einem Schreiben des Anwalts der Klägerin erhobene Forderung nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Ausgleich der Anwaltskosten lehnte die Beklagte ab.

In der Folge verklagte die Klägerin ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht unter 3.000 Euro nebst Zinsen.


Achtung: Mündliche Absprachen über Fotonutzung genügen nicht 

Zur Begründung gab sie an, weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos gegeben zu haben. Durch das Fotoshooting habe sie zwar Kenntnis über die Fertigung der Fotos, nicht jedoch den Verwendungszweck erhalten.

Dies zeigt wieder einmal, wie stark sich die Wahrnehmung der Beteiligten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändern. Um dieses Risiko auszuschließen, sollten Arbeitgeber nicht auf mündliche Zusagen vertrauen, sondern stets schriftliche Einwilligung zur Nutzung der Fotos ihrer Beschäftigten einholen. 

Zudem forderte die Beklagte die komplette Entfernung der von ihr angefertigten Mitarbeiterfotos aus dem Internet. Die Beklagte beantragte die Klage zurückzuweisen, da keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliege und der Entschädigungsanspruch deutlich überhöht sei. 

Beklagte hat laut Gericht Mitarbeiterfotos schuldhaft und rechtswidrig veröffentlicht 


Das Urteil 

Die Beklagte habe die Fotoaufnahmen mit der Mitarbeiterin schuldhaft und rechtswidrig ohne Einwilligung der Klägerin zu Werbezwecken veröffentlicht, so das Arbeitsgericht Schwerin.

Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Geldentschädigung. Das Gericht berief sich dabei auf § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG. Der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Schadensersatzpflicht für denjenigen, der fahrlässig oder vorsätzlich das Recht eines anderen, in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht, widerrechtlich verletzt. Artikel 2 des Grundgesetzes regelt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden.

§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) regeln das Recht am eigenen Bild. Danach ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Personenbildes nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.

Die Einwilligung muss laut KUG vor der Veröffentlichung eingeholt werden, bei Entlohnung des Abgebildeten für das Bild gilt die Einwilligung des Abgebildeten im Zweifel als erteilt. Beides lag hier nicht vor.

Nach Inkrafttreten der DSGO bedarf die Verwendung von Mitarbeiterfotos einer ausdrücklich schriftliche Einwilligung bedarf. 


Konkludente Einwilligung genügt nicht und führt zu Schadensersatz

Interessant ist bei diesem Urteil, wie das Arbeitsgericht Schwerin die fehlende Einwilligung in diesem konkreten Fall trotz konkludenter Einwilligung (also Einwilligung durch entsprechendes Verhalten) auslegt.

Denn das KUG erkannte - nach vor DSGVO ! - auch eine formlose mündliche oder konkludente Einwilligung im Prinzip an.

Das, könnte der Laie meinen, war ja gegeben, weil die Klägerin wissentlich und freiwillig bei dem Fotoshooting für die Werbeaufnahmen mitgemacht hatte.

Hier beruft sich die Kammer allerdings auf das kurz vor der Schweriner Entscheidung ergangene Urteil des Bundesarbeitsgericht, wonach bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers für die Veröffentlichung der Fotos durch den Arbeitgeber zwingend erforderlich sei.

Dies dient laut Gericht dem arbeitsrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis bei einer möglichen Weigerung. Eine solche schriftliche Zustimmung lag in diesem Fall definitiv nicht vor.


Schadensersatz nicht in Höhe von Model-Vergütung

Allerdings korrigierte das Gericht die Schadensforderung der Klägerin für das Fot deutlich nach unten. Von den geforderten "nicht unter 3.000 Euro Schadensersatz", erhielt sie lediglich 750 Euro. Begründung: Die Verwendung erfolgte laut Urteil nur regional, die Fotos waren nicht rufschädigend und wurden mittlerweile ohne Folgeschäden für die Klägerin aus dem Netz entfernt.


Ihr Team von rechtswal