Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist noch immer einer der häufigsten Abmahngründe bei Onlineshops. Abgemahnt wird dabei sowohl von der Konkurrenz als auch von Verbraucherschutzvereinen.

Zudem führt eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung dazu, dass der Vertrag bis zu zwölf Monaten nach Erhalt der Ware oder Beginn der Dienstleistung vom Kunden widerrufen werden kann (§ 356 Abs. 3 BGB).

Damit Ihnen das nicht passiert, erläutern wir Ihnen, was Sie als Online-Unternehmer über die Widerrufsbelehrung wissen sollten.

Dem Verbraucher steht bei Onlineverträgen ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 355 BGB). Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe seines Angebotes ausdrücklich über das Widerrufsrecht zu informieren und das Muster-Widerrufsformular bereitzustellen, (§ 355, 356 BGB, Art. 246a EGBGB). 



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Widerrufsbelehrung ist häufiger Abmahngrund

Gegenüber Unternehmern gilt das Widerrufsrecht nicht. Sie können es aber freiwillig auch im B2B-Geschäft gewähren. Richtet sich Ihr Angebot sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer, ist durch eine vorangestellte Formulierung klarzustellen, dass das Widerrufsrecht eben nur für Verbraucher gilt. 


1. Onlinehändler müssen Verbraucher über Widerruf belehren 

Der Gesetzgeber hat einen Muster-Belehrungstext bereitgestellt. Zu beachten ist hierbei, dass sie sehr abstrakt ist und viele verschiedene Varianten beinhaltet. Das Muster müssen Sie also auf Ihr Unternehmen anpassen.



So gibt es einen Unterschied zwischen der Widerrufsbelehrung, die für den Verkauf von Waren und das Angebot von Dienstleistungen zu verwenden ist.

Zusätzlich gibt es für den Wareverkauf selbst unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob es sich um Teillieferung oder eine vollständige Lieferung der Ware handelt. 


2. Häufig vergessen: Das Muster-Widerrufsformular

Zusätzlich zum bloßen Belehrungstext, ist auch das sog. Muster-Widerrufsformular vorzuhalten. Damit soll dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit eingeräumt werden, sein Recht zum Widerruf auszuüben. In der Praxis wird leider häufig vergessen wird, dass dieses Formular ebenfalls zur gesetzlichen Pflicht der Widerrufsbelehrung gehört. Ohne dieses Formular ist die Belehrung unvollständig.

So sieht das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster-Widerrufsformular aus: 

 


PRAXISTIPP

Verwenden Sie immer den Belehrungstext und das Widerrufsformular zusammen, sowohl auf der Webseite als auch in Ihren AGB. 


3. Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe beim Widerrufs

Bei bestimmten Waren und Dienstleistungen besteht das Widerrufsrecht nicht bzw. erlischt es. Gleichwohl sind Sie als Unternehmer auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Widerruf seiner Willenserklärung nicht möglich ist bzw. unter welchen Umständen er sein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen

(1) Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;

(2) Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;

(3) Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;

(4) Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

(5) Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

(6) Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

(7) Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.


PRAXISTIPP

Sie dürfen für Ihren Vertrag nur den bzw. die Ausschlussgründe angeben, die für Ihr konkrete Angebot auch wirklich in Betracht kommt. Ansonsten besteht die Gefahr einer Abmahnung.


Beispiel: Bieten Sie Möbel an, weshalb es sich nicht um „schnell verderbliche Ware“ gemäß Ausschlussgrund Nr. 2 handelt. Dieser Ausschlussgrund darf daher nicht in Ihrem Belehrungstext enthalten sein. In Betracht kommen könnte (bitte individuell prüfen!) aber der Grund Nr. 1, wenn Sie die Möbel auf individuellen Wunsch herstellen. Wenn das bei Ihnen gegeben ist, können Sie die Ausnahme Nr. 1 angeben. Alle anderen Ausnahmen sind zu löschen.


Wichtig ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nur die oben genannten sieben Ausschlussgründe gewährt. Es ist deshalb unzulässig und unwirksam, „eigene“ Ausschlussgründe hinzuzufügen.


4. Wie erfolgt der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung?

Die Informationen müssen dem Verbraucher 

(1) sowohl im Online-Shop selbst bereitgestellt werden (vor Vertragsschluss) und 

(2) nach der Bestellung, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware zur Verfügung auf einem dauerhaften Datenträger (nach Vertragsschluss)

bereitgestellt werden.


Der Kunde muss die Infos also zweimal erhalten. 

Auf der Shopseite können Sie dies umsetzen, indem Sie den vollständige Belehrungstext mit dem Widerrufsformular (nicht vergessen!) dem Widerrufsformular auf einer separaten Unterseite einfügen. Passenderweise bezeichnen Sie diese Seite mit „Widerrufsbelehrung.“ Die Belehrung sollte auf dem gesamten Onlineshop 

- leicht auffindbar und 

- jederzeit erreichbar sein.

Auf diese Unterseite kann dann im Rahmen des Bestellablaufs verlinkt werden.

Nach der Bestellung übersenden Sie dem Kunden den vollständigen Belehrungstext zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular per E-Mail, was Sie mit der Bestellbestätigungsmail erledigen können. Alternativ zu der Übermittlung per E-Mail können Sie die Widerrufsbelehrung auch in ausgedruckter Form der Warenlieferung beilegen. 


5. Wann beginnt die Widerrufsfrist? 

Der Fristbeginn hängt zum einen davon ab, ob Vertragsgegenstand der Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung ist. 

Beim Warenkauf beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht informiert wurde und die Ware erhalten hat. Wird die Ware in mehreren einzelnen Lieferungen versendet (z.B., weil ein Teil nicht vorrätig ist), dann startet die Frist erst, wenn das letzte Teil bei dem Kunden angekommen ist. 

Bei Dienstleistungen startet die Widerrufsfrist grundsätzlich dann, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde (§ 356 Abs. 4 BGB). In der Regel sollte dies vor Erbringung der Dienstleistung schriftlich stattfinden. 

ABER: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher der Erbringung vorher ausdrücklich zugestimmt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Dies ist regelmäßig bei digitalen Angeboten, wie z.B. der Download von Software, von Dokumenten oder Musik relevant.


6. Welche Folgen hat eine falsche oder fehlenden Widerrufsbelehrung? 

Ist der Belehrungstext fehlerhaft oder fehlt die Widerrufsbelehrung ganz, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem der Kunde die Ware erhalten bzw. mit der Dienstleistung begonnen wurde (§ 356 Abs. 3 BGB). 

Das bedeutet: Der Verbraucher kann noch nach 11 Monaten sein Widerrufsrecht ausüben, zurücksenden und den Kaufpreis zurückverlangen. Schon aufgrund dieses Risikos empfehlen wir, jedem Onlineanbieter einen korrekten Belehrungstext zu verwenden und den Kunden transparent über sein Widerrufsrecht zu informieren. 

Erklärt der private Käufer fristgerecht seinen Widerruf, ist er nicht mehr an den Vertrag gebunden. Erhält grundsätzlich die von ihm geleistete Zahlung erstattet und muss natürlich im Gegenzug die Ware wieder an den Verkäufer zurücksenden (§ 357c BGB). 

Hierbei stellen sich für den Onlinehändler in der Praxis zahlreiche Fragen, beispielsweise ob und wieviel er zurückzahlen muss, wenn die Ware benutzt oder gar beschädigt ist. Oder, wer trägt die Rücksendekosten. 


7. Rechtssichere Widerrufsbelehrung mit wenigen Klicks erstellen

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