Online-Händler dürfen nur mit solchen Preisen werben, in denen die regelmäßig anfallende Logistikpauschale bereits eingerechnet ist.

Mit diesem Urteil will das OLG Bamberg Wettbewerbsverzerrungen verhindern, indem Händler den Verbrauchern günstigere Preise in Preissuchmaschinen vortäuschen (Urteil vom 03.03.2021, Az. 3 U 31/20).


Der Sachverhalt: Werbung mit falschem Endpreis 

Die Wettbewerbszentrale (WBZ) verklagte  einen Online-Händler, der Büromaterialien an Verbraucher und Gewerbetreibende verkauft. Dessen Produktbeschreibung in seinem Onlineshop war so gestaltet, dass man auf der Produktübersichtsseite auf das Produktbild  klickt und dann zur Artikelseite mit der entsprechenden Produktbeschreibung gelangt.

Dort waren u.a. angegeben:

  • der Preis mit und ohne Mehrwertsteuer und 
  • Hinweis, die Lieferung ab einem Bestellwert von 49 Euro versandkostenfrei erfolgt. 

An dieser Stelle erfahren die Kunden jedoch nicht, dass zusätzlich zum Produktpreis und möglichen Versandkosten eine Logistikpauschale von 1,95 Euro und eine Frachtpauschale von 2,95 Euro anfällt. Diese Informationen erhalten die Interessenten erst, wenn sie den unterhalb der Preisangabe platzierten Link anklicken.

Während die Frachkostenpauschale ab einem netto Bestellwert von 49 Euro entfällt, ist die Logistikpauschale unabhängig von dem Einkaufswert immer zu zahlen.

§ 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAnV) verlangt, dass derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet und dabei mit Preisen wirbt, diese stets mit Umsatzsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen anzugeben hat. Damit soll die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet werden. 


Das Urteil: Werbung nur mit Gesamtpreis 

Das Landgericht Bamberg, als erste Instanz, folgte der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale nicht und wies die Klage ab. In der daraufhin eingelegten Berufung hatte die WBZ jedoch Erfolg.

Die OLG-Richter entschieden, dass Zusatzkosten, wie die streitgegenständliche Logistikpauschale stets in den Gesamtpreis des Produktes einzurechnen seien.

Neben dem zuvor erwähnten Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung liegt auch ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da der Preis entsprechend der Marktverhaltensregelung im Sinne eines fairen Wettbewerbs stets einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben ist.

Bei der streitgegenständlichen Logistikpauschale handelt es sich um einen solchen Preisbestandteil und nicht etwa um gesonderte Zusatzkosten, wie von der Beklagten vorgebracht. In der ersten Instanz vertrat die Beklagte zudem die Meinung, bei der Logistikpauschale handele es sich um Material- und Personalkosten, die jedem Bestellvorgang gesondert zugeordnet würden und somit keinen Bezug zu der jeweiligen Bestellung hätten.


Verstecken von Zusatzkosten ist  irreführend

Das sahen die Richter anders: Laut europäischer Richtlinie sind diese Kosten jedoch in den Preis der Ware einzurechnen, da die streitgegenständliche Logistikpauschale als fixer und vorhersehbarer Preisbestandteil anzusehen ist. Von dieser fixen, betriebsinternen Logistikpauschale sind außerbetrieblich entstehende und nicht vorhersehbare Kosten für die Paketzustellung zu unterscheiden.

"Die Logistikpauschale, die die Beklagte bei jedem Kauf in fixer Höhe verlangt, ist nach diesen Grundsätzen als unvermeidbarer, vorhersehbarer und zwingend zu entrichtender Preisbestandteil anzusehen und daher in den Gesamtpreis mit einzubeziehen."

Zudem führen die OLG-Richter einen Verstoß gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit an. Die von § 1 PAnV geforderten optimalen Möglichkeiten zum Preisvergleich werden durch die Preispolitik der Beklagten unterlaufen, denn sie gliedert zusätzliche, betriebsintern anfallende Kosten als Logistikpauschale aus und ist somit in der Lage, mit geringeren Preisen zu werben. 

Der im Endeffekt von den Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis ist jedoch weder eindeutig noch sofort erkennbar. 

Eine Irreführung sieht das OLG auch in der Angabe der versandkostenfreien Lieferung ab einem Bestellwert in Höhe von 49 Euro. Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher dürfe bei dieser Preisangabe damit rechnen, dass er die Ware ohne zusätzliche Kosten erhalte. Letztlich erhält der Kunde die Ware jedoch nicht zu dem beworbenen niedrigeren Preis, sondern zahlt einen im Endeffekt einen höheren Preis. 


Fazit

Jedem Onlinehändler ist also zu empfehlen, seine Preise und Zusatzkosten zu überprüfen. Nach dem OLG Bamberg ist nunmehr unstreitig, dass betriebsinterne, als Logistikpauschale  (oder wie auch immer) bezeichnete Kosten nicht aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden dürfen. 

Solche betriebsintern entstehende Logistikpauschale sind jedoch nicht mit Fracht-, Liefer- und Versandkosten zu verwechseln. Diese entstehen die außerhalb des Betriebs durch Beauftragung Dritter und deren separate Angabe lässt die Preisangaben-Verordnung zu. Die Preisangabe 

“59,00 EUR inkl. MwSt. zuzüglich Versandkosten” 

ist also weiterhin zulässig. Sofern aber regular noch weitere Kosten, z.B. für Logistik hinzukommen, müssen diese in den Endpreis eingerechnet werden.

Die Preisangaben der beklagten Onlinehändlers verstießen gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit und sind zudem irreführend. Denn der Kunde erhält das Produkt nicht zum beworbenen Preis, sondern tatsächlich den um die Logistikpauschale erhöhten Preis.


Ihr Team von rechtswal