Bald beginnen die Cyber-Week und der Black-Friday. Damit wird die Saison der Rabattaktionen, der Sonderpreise und letztlich das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. Shopbetreiber bewerben massiv ihre Preisreduzierungen, um die Kunden anzulocken. 

Aber hier lauern einige rechtliche Tücken, zum Beispiel die Pflicht des Onlinehändlers, stets über die Lieferbarkeit der Ware zu informieren. Das gilt natürlich auch bei Rabattaktionen.


Keine Lockvogelangebote

Bewirbt ein Online-Händler in einer Sonder- oder Rabattaktion ein Produkt, so muss dieses auch direkt verfügbar und sofort lieferbar sein. Kunden dürfen berechtigterweise erwarten, dass ein aktuell beworbenes Produkt beim Werbenden auch erhältlich ist. Ist dem nicht so und wird das Produkt weiter beworben, wird der Käufer getäuscht. Rechtlich stellt dies eine Irreführung des Kunden und damit einen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) dar.

Ein Shopbetreiber wurde deshalb von einem Verein für Verbraucherschutz abgemahnt und auf Unterlassung verklagt. Zurecht, wie das LG Ingolstadt entschied  (Urteil vom 15.06.2021, Az.: 1HKO 701/20).


Ist Ware nicht verfügbar, muss Werbung beendet werden

Ist eine Ware nicht mehr verfügbar, muss dies umgehend auf der Webseite erkennbar sein und die Sonder- oder Rabattaktion beendet werden. Der Kunde darf kein Produkt mehr kaufen können, welches nicht mehr verfügbar ist.

Grundsätzlich gilt: Sobald eine konkrete Anzahl an noch verfügbaren Artikeln in einem Online-Shop angegeben wird, muss diese  Angabe in Echtzeit aktualisiert werden. Das kann mit Formulierungen erfolgen wie

- „nur noch … Stück auf Lager“  oder

- „nur noch wenige Stücke verfügbar".

Das geht aus einer Entscheidung des OLG Rostocks hervor (OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2021 Az.: 2 U 13/20).

Bietet also ein Online-Händler ein bestimmtes Paar Schuhe in einer Größe an, und sind nur noch drei Paar verfügbar, darf es auch nur noch drei Kunden möglich sein, den Bestellablauf im Shop zu beenden und die Schuhe zu bestellen. Sollte ein vierter Kunde dieses Paar Schuhe ebenfalls kaufen wollen, darf keine Möglichkeit mehr bestehen, dass dieser die Bestellung aufgibt. 

Wirbt der Online-Händler mit beispielsweise 50 % Rabatt auf diese Schuhe, müsste er genug Schuhe dieser Art vorrätig haben, um das voraussichtliche Kundenaufkommen befriedigen zu können.

Sobald die Nachfrage nicht mehr befriedigt werden kann, die Schuhe also ausverkauft sind, muss die auch  Rabattaktion beendet werden. Die Kunden dürfen die Schuhe nicht mehr kaufen können und die Werbemaßnahme muss ebenfalls umgehend eingestellt werden. Anderenfalls werten die Gerichte dies als ein unzulässiges Lockvogelangebot.


Hilft ein Disclaimer in der Werbung?

Hilft ein Disclaimer bzw. Hinweis in der Werbung, wie zum Beispiel:  „Nur solange der Vorrat reicht“ oder ähnliches?

Nein! Dies stellt nach den Gerichten keine Aussage über die Warenverfügbarkeit dar und sichert den Online-Händler daher nicht ab. 


ACHTUNG: Der Hinweis "Nur solange der Vorrat reicht" genügt nicht!


Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Bitte beachten Sie als Online-Händler auch, dass Sie nicht mit Preisreduzierung werben dürfen, wenn der ursprüngliche Preis nicht oder nicht für eine angemessen Zeit gefordert wurde. Es dürfen also nicht irgendwelche Mondpreise als "alter Preis" oder "bisher oder gar als "UPV" angegeben werden.

Das beworbene Produkt muss also vorher für eine angemessene Zeit mit dem alten Preis angeboten worden sein, bevor Sie diesen Preis als "reduziert" bewerben können. Alles andere stellt eine unzulässige Irreführung des Kunden dar und kann von der Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt werden. 

Wir wünschen Ihnen erfolgreiche und vor allem abmahnfreie Verkaufsaktionen!  

Ihr Team von rechtswal