Das Verpackungsgesetz (VerpackG) führt zu neuen Pflichten für alle Händler, die Verpackungen nutzen, welche beim Endverbraucher als Abfall anfallen.
Welche Pflichten sich aus dem neuen Gesetz konkret für Online-Händler und Shopbetreiber ergeben, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz gilt grundsätzlich für jeden Händler, der seine Ware in einer Verpackung verkauft oder versendet und auf diese Weise die Verpackung inklusive des Füllmaterials in Umlauf bringt. Das bedeutet, dass es unerheblich ist, wo der Kauf stattgefunden hat und das Verpackungsgesetz somit auch für Onlinehändler gilt, ganz gleich wie groß oder umsatzstark Ihr Onlineshop ist.
Damit wird dem Prinzip der „erweiterten Produktverantwortung“ entsprochen. Wer
eine Verpackung in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für die Rücknahme sowie
die Entsorgung des Verpackungs- und Füllmaterials und ist deshalb zur Teilnahme
am dualen System verpflichtet.
Es geht in dem Gesetz also darum, die Rücknahme und Verwertung von gewerbsmäßig in Umlauf gebrachten Verpackungen (Verkaufsverpackungen) zu reglementieren.
Wer als Privatperson ein Paket
versendet, ist davon also nicht betroffen.
Mit dem Verpackungsgesetz verfolgt
der Gesetzgeber mehrere Ziele:
- stärkere Kontrolle durch die Zentrale Stelle
Verpackungsregister (ZSVR)
- Schlupflöcher von Herstellern und Händlern
beseitigen
- gesetzeskonformes Verhalten sicherstellen
- Verpackungsaufkommen reduzieren
- Nutzung recyclebarer Verpackungen fördern
Welche Regelungen galten laut der Verpackungsverordnung?
Händler und Hersteller, die Verpackungen in Umlauf bringen, sind für deren Entsorgung verantwortlich. Diese Verpflichtung umzusetzen, erwies sich jedoch als schwierig. Deshalb übernehmen die Entsorgungsunternehmen im Rahmen des Dualen Systems das Sammeln, Sortieren und Entsorgen der Verpackungen.
Um das zu ermöglichen, sind ausschließlich
Verpackungsmaterialien erlaubt, die im Dualen System problemlos einer
Wiederverwendung zugeführt werden können. Hersteller und Händler erwerben
Lizenzen, die der Entlohnung der Entsorgungsunternehmen des Dualen Systems
dienen. Je weniger Verpackungsmaterial verwendet wird, desto weniger muss
entsprechend für die Nutzung des Dualen Systems bezahlt werden.
Auch die Verpackungsverordnung sah
vor, dass Hersteller und Händler verpflichtet werden, sich an einem derartigen
Rückhol-System zu beteiligen. Es musste sichergestellt werden, dass die
Verkaufsverpackungen einem Recycling zugeführt werden können (beispielsweise in
einem Glascontainer, in einer Altpapiertonne oder im Gelben Sack).
Worin besteht die Neuerung des Verpackungsgesetzes?
Ziel des Gesetzgebers war es, für
eine größere Transparenz hinsichtlich der Lizensierung zu sorgen. Außerdem soll
das Gesetz die Vollzugsbehörden dabei unterstützen, die leider immer noch
vorherrschende Unterlizensierung besser zu bekämpfen.
Mit dem VerpackG strebt der
Gesetzgeber an, die Entsorgung von Verpackungsmaterialien so zu regeln, dass
dies einerseits nachhaltig erfolgt und somit dem Gedanken des Umweltschutzes
Rechnung getragen wird. Andererseits soll das System wettbewerbsneutral
funktionieren und keinen Hersteller oder Händler benachteiligen.
Das Verpackungsgesetz wurde im
Hinblick auf die Recycling-Quoten verschärft und außerdem wurden Definitionen
geklärt und Pflichten für Hersteller und Händler festgeschrieben. Seit Januar
2019 gelten folgende Recyclingquoten, die 2022 nochmals verschärft werden:
- Aluminium: 80 Prozent / 2022: 90 Prozent
- Eisenmetalle: 80 Prozent / 2022: 90 Prozent
- Getränkekartons: 75 Prozent / 2022: 80 Prozent
- Glas: 80 Prozent / 2022: 90 Prozent
- Kunststoffe: 58,5 Prozent / 2022: 63 Prozent
- Pappe, Papier, Karton: 85 Prozent / 2022: 90
Prozent
- Sonstige Verbundverpackungen: 55 Prozent /
2022: 70 Prozent
Mehrwegverpackungen für Getränke
müssen eine Quote von 70 Prozent erreichen und die Pfandpflicht wurde nochmals
erweitert.
Was müssen Onlinehändler seit Januar 2019 beachten?
Seit dem Inkrafttreten des
Verpackungsgesetzes müssen sich Onlinehändler bei LUCID anmelden. LUCID ist
eine Datenbank, die bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingerichtet
wurde, um die Vorgaben des Verpackungsgesetzes umzusetzen. Jeder Händler nutzt
Verpackungen für den Versand seiner Produkte und unterliegt somit der
Anmeldepflicht. Kommt ein Händler dieser Verpflichtung nicht nach, kann er mit
hohen Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro bestraft werden (§ 34 Abs. 1 und 2
VerpackG).
Jeder Onlinehändler muss sich also bei der Datenbank LUCID und zusätzlich bei einem Dualen System, das die Entsorgung der Verpackung übernimmt, anmelden.
Die Anmeldung allein reicht jedoch nicht aus, um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ganz egal, ob man täglich Tausende von Produkten verpackt und versendet oder nur minimale Verpackungsmengen benötigt.
Als Onlinehändler muss man gemäß § 10 des VerpackG
folgende Daten melden:
- Registrierungsnummer
- Material und Menge der Verpackungen
- System, das die Entsorgung übernimmt
- Zeitraum der Systembeteiligung
Was wird mit der Registrierungspflicht angestrebt?
Es besteht erstmals ein öffentliches Register, in dem nachvollzogen werden kann, welche Hersteller oder Händler ihrer Pflicht nachkommen, eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die Hersteller und Händler müssen an einem System teilnehmen, dass die Entsorgung übernimmt und das umgangssprachlich als duales System bezeichnet wird.
Der
Anschluss an dieses System muss vertraglich fixiert werden und wird als
Systembeteiligungsvertrag bezeichnet. Als Neuerung kommt hinzu, dass zusätzlich
eine Registrierung in der Datenbank LUCID bei der Zentrale Stelle
Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich ist.
Checkliste für die Registrierung im
Verpackungsregister LUCID
Für das Login im Verpackungsregister
sind folgende Angaben erforderlich und sollten entsprechend vorliegen:
- Vor- und Nachname desjenigen, der im
Unternehmen für den Bereich verantwortlich ist (Inhaber, Geschäftsführer,
Prokurist, Vorstand, Fachbereichsleiter, bevollmächtigter Mitarbeiter)
- Vor- und Nachname des Mitarbeiters, der die
Registrierung bearbeitet (muss zum Unternehmen gehören)
- Eintragung einer E-Mail-Adresse (Login und
Kommunikationsadresse)
- selbstgewähltes Passwort (acht Zeichen, ein
Sonderzeichen, ein Großbuchstabe, eine Zahl)
Auch im Hinblick auf die Eingabe
erforderlicher Daten sollte man sich vorbereiten, damit die Registrierung
problemlos vorgenommen werden kann:
- Unternehmensanschrift
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- Nationale Kennnummer, z. B.
Handelsregisternummer
- Liste aller Markennamen, unter denen
Verpackungen in Umlauf gebracht werden (Obermarke reicht aus, Submarken
können genannt werden)
- steht Markenaustritt fest, kann das Datum
bereits eingetragen werden („Marke gültig bis“)
- werden Produkte ohne Markennamen vertrieben,
erfolgt an dieser Stelle die erneute Nennung des Unternehmensnamens
Welche Vorteile bietet das Verpackungsgesetz für Onlinehändler?
Unternehmen, die bereits ihre Pflichten im Hinblick auf die Sicherstellung einer Entsorgung erfüllen, profitieren von der Verschärfung der gesetzlichen Regelungen. Dadurch, dass jetzt alle Firmen zur Registrierung verpflichtet sind, verteilen sich die Kosten für die Entsorgung auf alle Hersteller und Händler.
Ein Nichtbeachten
der Vorschriften ist riskant, denn es wird mit hohen Bußgeldern geahndet. Außerdem drohen - wie schon in der Vergangenheit - teure Abmahnungen von den Mitbewerbern.
Die Verpackungsmengen müssen zweimal gemeldet werden, um eine möglichst lückenlose Kontrolle sicherzustellen:
- Zum einen werden die Verpackungsmengen in der Datenbank LUCID gemeldet.
- Zum anderen erfolgt eine Meldung beim Entsorgungssystem, dem sich der Onlinehändler angeschlossen hat.
Das Entsorgungssystem gibt wiederum eine Rückmeldung der
Mengen an die ZSVR. Auf diese Weise ist ein Abgleich möglich. Es wird
verglichen, ob die Mengenangaben des Händlers mit denen des Versorgungssystems
übereinstimmen.
Stimmen die beiden Meldungen
mengenmäßig nicht überein, fällt dies ebenso auf wie eine fehlende Meldung an
einer der beiden Stellen (Verpackungsregister oder Entsorgungssystem). Über falsche
oder fehlende Meldungen wird die zuständige Verwaltungsbehörde informiert.
Welche Verpackungen sind von den Pflichten des VerpackG betroffen?
Das Gesetz verlangt die Meldung von allen Verpackungen, die von Herstellern oder Händlern in Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen werden als „systembeteiligungspflichtig“ bezeichnet.
Händler können sich bei der Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister darüber informieren, ob ihre Verpackungen unter diese
Systembeteiligungspflicht fallen. Dort kann ein Katalog „Systembeteiligungspflicht“
eingesehen werden, der den Händlern die nötige Rechtssicherheit vermittelt.
Außerdem stuft die Zentrale Stelle die Verpackungen auf Antrag ein.
Von der Pflicht der Beteiligung an
einem dualen System befreit sind Hersteller, die eine Branchenlösung gewählt
haben und die Verpackung zurücknehmen, um die Entsorgung selbst zu
organisieren. Auch Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten, Frischhaltefolie,
Coffee-to-go-Becher) sind von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen, da in
diesen Fällen eine Vorlizensierung vom Produzenten oder vom Großhandel
vorgenommen wird. Diese Vorlizensierung muss jedoch vertraglich nachgewiesen
werden.
Was wird konkret gemeldet?
Jeder Händler ist verpflichtet zu
melden, welche Verpackungen er nutzt, wobei die Menge und das Material
ausschlaggebend sind (Verpackungsarten und
Verpackungsgewicht
Folgende Arten von Verpackungen
werden unterschieden:
- Papier, Pappe und Karton
- Aluminium
- Eisenmetalle
- Getränkekartons
- Glas
- Kunststoffe
- sonstige Verbundverpackungen
Das Verpackungsgewicht ist entscheidend und muss genau angegeben werden. Das betrifft auch kleine Teile wie Flaschendeckel aus Aluminium oder die Folien von Schokoladentafeln. Bei der Anmeldung gibt der Händler eine geplante Menge ein.
Nach dem Ablauf des
Kalenderjahres muss spätestens ein Abgleich mit der tatsächlich realisierten
Menge vorgenommen werden. Auf Basis dieser Ist-Angabe erfolgt dann die
Endabrechnung. Die Ist-Menge muss außerdem an die Datenbank LUCID gemeldet
werden.
Es ist sinnvoll, immer darauf zu
achten, dass die Liste der genutzten Verpackungen aktuell und vollständig ist.
So behält der Onlinehändler genau im Blick, wenn sich hinsichtlich des
Materials oder der Menge Veränderungen ergeben.
Wann muss die Anmeldung erfolgen?
Alle Hersteller und Händler, die
Verpackungen als sogenannte „Erstinverkehrbringer“ nutzen, unterliegen seit dem
1. Januar 2019 der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bei der
Zentralen Stelle. Die Registrierung mit den Stammdaten ist relativ einfach und
kann somit problemlos erledigt werden.
Nach der Registrierung müssen die
Daten über die Art und Menge der Verpackung, die an die Entsorgungssysteme
gemeldet werden, in gleicher Weise an LUCID übermittelt werden. Große
Unternehmen müssen seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ihre
Vollständigkeitserklärungen nicht mehr bei den einzelnen IHKs, sondern bei der
Zentralen Stelle abgeben.
Auswirkungen des Verpackungsgesetzes
auf die Entsorgung von Verpackungen
Es sollen Anreize geschaffen werden,
um recyclingfähige Verpackungen zu fördern. Deswegen werden die Lizenzentgelte
für umweltfreundlichere Verpackungen im Vergleich zu anderen Verpackungsarten
perspektivisch wahrscheinlich günstiger. Die Entgeltgestaltung soll sich also
an ökologischen Aspekten orientieren. Welche Kriterien zur Beurteilung der
Verpackungen heranzuziehen sind, soll in Zusammenarbeit mit dem
Bundesumweltministerium erarbeitet werden und ist noch nicht abschließend
geklärt.
Update: Gesetzesnovelle 2021
Am 03.07.2021 ist die Gesetzesnovelle zum Verpackungsgesetz in Kraft getreten, mit der das Gesetz an aktuelle EU-Richtlinien angepasst wurde.
Relevante Neuerungen für Onlinehändler sind:
(1) Registrierungspflicht für alle
Die Letztvertreiber für Serviceverpackungen können die Registrierungspflicht nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragbar. Das bedeutet, jeder Onlinehändler muss sich selbst im Verpackungsregister registrieren.
HINWEIS: Die Frist für die Registrierung endet am 1. Juli 2022.
(2) Informationspflicht
Auch ergibt sich eine neue Informationspflicht nach §15 Abs. 1 S. 5 VerpackG:
„Letztvertreiber von Verpackungen […] müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.“
Wie dies genau umzusetzen ist, lässt das Gesetz bedauerlicherweise offen.
(3) Pflicht alternative Mehrwegverpackungen anzubieten
Ab dem 01.01.2022 besteht für Letztvertreiber zudem die Pflicht, bei To-go-Bechern und Lebensmittelverpackungen eine alternative und nicht teurere Mehrwegverpackungen anzubieten und den Verbraucher darauf hinzuweisen.
Fazit für Onlinehändler:
Registrierung ist Pflicht
Auch wenn man nur einen kleinen Onlineshop betreibt und wenige Produkte versendet, ist eine Registrierung bei LUCID zwingend erforderlich.
Jeder, der gewerbsmäßig Waren in eine Verpackung füllt und diese zum Endverbraucher sendet, wo die Verpackung als Abfall endet, unterliegt der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen hohe Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.
Die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist kostenfrei. Die Finanzierung wird durch die Zahlung der Entgelte an die Entsorgungssysteme bewältigt. Firmen, die ihre Pflichten bisher bereits erfüllt haben, müssen also keine Kostensteigerungen befürchten.
Ihr Team von rechtswal