Ausfertigungsdatum: 14.03.1985
Stand: Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundvorschriften
§ 2 Grundpreis
§ 3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
§ 4 Handel
§ 5 Leistungen
§ 6 Verbraucherdarlehen
§ 6a Werbung für Verbraucherdarlehen
§ 6b Überziehungsmöglichkeiten
§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen
§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
§ 8 Tankstellen, Parkplätze
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 (weggefallen)
Anlage (zu § 6)
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig
in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren
oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit
und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die
Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen.
(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu
Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,
1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten
Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder
Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten
vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere
Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die
Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder
Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem
Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Die Angabe von Preisen mit einem
Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer-
oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die
voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder
in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend
von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.
(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch
den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als
Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem
Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren,
die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose
Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter
dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat
lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist
jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der
Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm
oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis
100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen
angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1
Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen
von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben
werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das
Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
§ 3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
§ 4 Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen,
innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in
sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher
unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder
nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in
denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse
angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten
werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf
den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die
Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in
mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden
Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den
Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im
Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern
vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des
Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte
Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen
Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen
Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme
am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 6 Verbraucherdarlehen
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von
Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet,
hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des
Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher
Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der
Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins
zu bezeichnen.
(2) Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß
Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach
den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der
Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass
der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber
und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag
niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden
effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden
Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten
einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem
Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber
bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:
1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines
spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem
sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge
in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für
Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung
dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen
Vertragsbedingungen gewährt wird;
2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern
eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich
ist.
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten
einzubeziehen sind, soweit zutreffend:
1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung
seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;
2.
Kosten für solche Versicherungen und für
solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die
Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den
vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu
tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;
4.
Gebühren für die Eintragung der
Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in
das Grundbuch;
5.
Notarkosten.
(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder
sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im
Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht
möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der
Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest
bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
(6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung
des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten
Annahmen auszugehen.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die
Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags
oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen
gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt
werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf
hinzuweisen,
1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des
Vertrages über die Nebenleistung besteht und
2.
wie hoch der effektive Jahreszins des
Verbraucherdarlehens ist.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.
§ 6a Werbung für Verbraucherdarlehen
(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und
Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der
Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein.
Insbesondere sind Formulierungen unzulässig, die beim Verbraucher falsche
Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten
oder in Bezug auf die Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.
(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen
Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und
auffallender Art und Weise anzugeben:
1.
die Identität und Anschrift des
Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2.
den Nettodarlehensbetrag,
3.
den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich
um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus
beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in
die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4.
den effektiven Jahreszins.
In der Werbung ist der effektive Jahreszins
mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.
(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich,
soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1.
der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2.
die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3.
die Höhe der Raten,
4.
die Anzahl der Raten,
5.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der
Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder
eine Reallast besichert wird,
6.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in
Fremdwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf
die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Angaben sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz
3 Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels
muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten
darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande
kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven
Jahreszins abschließen wird.
(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines
Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und
können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf
die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an
gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins
hinzuweisen.
(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3
und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird,
akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.
(7) Auf
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 anwendbar.
Fußnote
(+++ § 6a: Zur Anwendung vgl. § 6c +++)
§ 6b Überziehungsmöglichkeiten
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des §
504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des
effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode
anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber
außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
Fußnote
(+++ § 6b: Zur Anwendung vgl. § 6c +++)
§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen
Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in
denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in
Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen
aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und
Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift
entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen
angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb
Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang
oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein
Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen
angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststätten- und
Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der
bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen
aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge
einschließen.
§ 8 Tankstellen, Parkplätze
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise
so auszuzeichnen, dass sie
1.
für den auf der Straße heranfahrenden
Kraftfahrer,
2.
auf Bundesautobahnen für den in den
Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für
Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen,
Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge
verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem
die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 9 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind
nicht anzuwenden
1.
auf Angebote oder Werbung gegenüber
Verbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen
oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit
verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als
Verbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben,
und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen
nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
2.
auf Leistungen von Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die
Benutzungsgebühren oder privat-rechtliche Entgelte zu entrichten sind;
3.
auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf
Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
4.
auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von
Preisen abgegeben werden;
5.
auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht
anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen
zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in
§ 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren,
die
1.
über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von
weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
2.
verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die
nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen
Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe
überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment
im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
im Rahmen einer Dienstleistung angeboten
werden;
5.
in Getränke- und Verpflegungsautomaten
angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
1.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht
bis 25 Gramm;
2.
kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der
Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
3.
Parfüms und parfümierten Duftwässern, die
mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen
Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach §
2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
1.
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens
oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte
Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
2.
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der
geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt
wird.
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und
Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
2.
auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten
werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und
unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
3.
auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom
Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
1.
auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von
schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die
auf den Einzelfall abgestellt sind;
2.
auf künstlerische, wissenschaftliche und
pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen,
Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
3.
auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig angibt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder
Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die
sich die Preise beziehen,
3.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze,
Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,
5.
entgegen § 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2 Angaben
nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
6.
entgegen § 1 Absatz 7 Satz 3 den Gesamtpreis
nicht hervorhebt oder
7.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz
4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Vorschrift
1.
des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von
Waren,
2.
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen
oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
Anzeige des Preises,
3.
des § 6 Absatz 1 über die Angabe oder die
Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen,
4.
des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von
Voraussetzungen für die Verbraucherdarlehensgewährung oder des Zinssatzes oder
der Zinsbelastungsperiode,
5.
des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die
Pflichtangaben in der Werbung,
6.
des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen,
das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,
7.
des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von
Kraftstoffpreisen oder
8.
des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines
Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine Angabe nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(weggefallen)
Anlage (zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 439 — 441)
Berechnung des effektiven Jahreszinses
1.
Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit
zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen
(Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:
|
Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten
Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines
Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags
mit der Nummer k;
– tk der in Jahren oder
Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten
Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in
Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge, wobei t1
= 0;
– m´ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung;
– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins-
oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder
Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem
Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a)
Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen
Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und
werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b)
Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung
des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
c)
Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird
in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein
Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf
Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig
davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.
Können die Zeiträume zwischen den in den
Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten
oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser
Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der
Verwendung von Tagen
aa)
werden alle Tage einschließlich Wochenenden
und Feiertagen gezählt;
bb)
werden gleich lange Zeitabschnitte und dann
Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucherdarlehensbetrags
zurückgezählt;
cc)
wird die Länge des in Tagen bemessenen
Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet
und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von
Tagen des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag
bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.
d)
Das Rechenergebnis wird auf zwei
Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer
als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den
Wert 1.
e)
Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
|
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte
aller „Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die Gleichheit zwischen
den „Strömen“ gewahrt bleibt.
2.
Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen
für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a)
Ist dem Verbraucher nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in
Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in
voller Höhe in Anspruch genommen.
b)
Ist dem Verbraucher nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das
Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der
Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und
Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im
Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den
entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.
c)
Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag
verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder
Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten
Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die
Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Art von
Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
d)
Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das
gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der
Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
e)
Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das
gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass sie zwölf Monate
beträgt.
f)
Bei einem unbefristeten
Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
aa)
das Verbraucherdarlehen bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab
der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des
Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen
sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, die nicht für den Erwerb
oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei denen das
Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und
dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige
sonstige Kosten ausgeglichen sind;
bb)
der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen
monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten
Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag jedoch
vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes
Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist anzunehmen, dass spätere
Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Verbraucherdarlehensbetrags
durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sonstige
Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und
nach den Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge
gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne
feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der
Verbraucherdarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums
vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen
werden kann.
g)
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder
Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungsdarlehen,
Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder
Garantien sind, und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die
Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l und m) gilt Folgendes:
aa)
Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer
vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist
anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag
genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten
Höhe erfolgt.
bb)
Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten
Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht
feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.
cc)
Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des
Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen, dass das
Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der
sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der
Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung ergibt.
h)
Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer
vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g,
l oder m feststellen, so ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung
mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass,
falls diese nicht bekannt sind,
aa)
die Zinszahlungen zusammen mit den
Tilgungszahlungen erfolgen,
bb)
Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind
und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,
cc)
Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind
und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten
Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe
dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
dd)
mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen
und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
i)
Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze
vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
Verbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei
Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualverpflichtungen noch Garantien
sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohnimmobilien
oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten,
Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die
Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 1 500 Euro beträgt.
j)
Werden für einen begrenzten Zeitraum oder
Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der
gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und
die höchsten Kosten anzunehmen.
k)
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen
für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen
Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen
Abständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen
Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der
Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des
vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung
des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch
nicht unterschreitet.
l)
Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien
wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden
folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird:
aa)
zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem
Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der
Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
bb)
bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag
am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung der Vereinbarung.
m)
Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit
Wertbeteiligung wird angenommen, dass
aa)
die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten
nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet werden;
bb)
die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.